Alleinige Sorge: Beschwerdegericht hat weiten Ermessenspielraum bei Eilanträgen
Wenn es um die Regelung des Sorgerechts geht, können Eltern schwer mit gerichtlichen Entscheidungen umgehen und versuchen, diese im Wege eines Eilverfahrens zu stoppen. Das ist aber nicht immer von Erfolg gekrönt, weil Gerichte – wie das Oberlandesgericht Rostock (OLG) im folgenden Fall – hier einen weiten Entscheidungsspielraum haben.
Die Eltern eines zehnjährigen Kindes stritten um die elterliche Sorge. Der Kindesvater, der an jedem zweiten Wochenende von Mittwoch bis Montag Umgang mit seinem Sohn pflegte, beantragte nun, die elterliche Sorge auf sich allein zu übertragen. Auch wollte er unter seiner Adresse den Hauptwohnsitz seines Sohns an- bzw. ummelden. Zur Begründung verwies der Kindesvater auf massive Konflikte mit der Mutter. Sein Antrag hatte keinen Erfolg – im Gegenteil: Das Amtsgericht entzog beiden Elternteilen das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung der Freizeitaktivitäten, ordnete insofern Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten übertrug es auf die Kindsmutter. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein und beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen.
Der Vater scheiterte mit seinem Eilantrag vor dem OLG. Das Gericht müsse schließlich bei seiner Entscheidung stets abwägen, welche Folgen eine Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben kann. Klar sei, dass über kurz oder lang das Sorgerecht allein auf einen Elternteil übertragen werden müsse, da die Eltern sich hier offensichtlich nicht mehr einigen können und das Kind zu zerreiben drohen. Insofern kann aber keine Entscheidung im Eilverfahren über das Sorgerecht getroffen werden, da man ein Hin und Her für das Kind vermeiden will und lieber gleich eine abschließende Entscheidung getroffen werden muss.
Hinweis: Über allem steht das Kindeswohl. Ein Eilantrag kann in Familiensachen nur dann erfolgreich sein, wenn durch die Entscheidung keine zusätzlichen Belastungen für das Kind hervorgerufen werden.
Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 01.08.2024 – 10 UF 74/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)