„Keine Gefährdung“ reicht nicht: Wer bei Grün in Kreuzung einfährt und erst bei Spurwechsel „geblitzt“ wird, kassiert Fahrverbot
Wer kennt es nicht; kaum hat man einen Weg eingeschlagen, fällt einem ein, dass ein anderer doch praktischer wäre. Dass bei einem Richtungswechsel Rücksichtnahme allein jedoch nicht immer ausreicht, um sich und andere vor Schaden zu bewahren, zeigt der folgende Fall des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG). Denn hier war der Weg, für den sich ein Autofahrer spontan entschied, bereits durch ein Rotlicht gesperrt.
Der Autofahrer fuhr auf der Linksabbiegerspur bei Grünlicht in eine Kreuzung ein, wechselte dann aber auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur. Prompt wurde er durch ein Messsystem erfasst. Die Folgen waren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid über 200 EUR, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch ein, beschränkt auf die Verhängung des Fahrverbots. Er war der Ansicht, dass kein Regelfall vorliege, da er erst nach Überfahren des Grünlichts in die andere Spur wechselte und auch niemanden gefährdet habe.
Das BayObLG wies den Einspruch aber zurück. Nach Ansicht des Gerichts habe es keinen mildernden Einfluss auf den Rotlichtverstoß, wenn dieser erst nach Passieren der Ampel durch einen Fahrstreifenwechsel begangen werde. Auch wenn der Betroffene einwendet, dass er sich erst nach Überfahren des Grünlichts zum Spurwechsel entschlossen habe, liege ein qualifizierter Verstoß vor: Der Autofahrer fahre in diesem Fall schlichtweg in den geschützten Bereich ein. Dabei komme es nicht auf eine konkrete Gefährdung an, da diese zu schwereren Folgen führen würde. Auch der Vortrag, dass er besondere Rücksicht auf andere Fahrer genommen habe, entlaste ihn nicht, da ein Fahrzeugführer dazu ohnehin verpflichtet sei. Das Fahrverbot blieb somit bestehen.
Hinweis: In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass es den Betroffenen nicht entlasten kann, wenn kein Dritter durch seinen Verkehrsverstoß konkret gefährdet wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Quelle: BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 – 201 ObOWi 699/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
