Unfälle im Straßenverkehr sind leider unvermeidlich . Wer den Schaden hat , hat aber gleichzeitig die Probleme der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche.
Bei Verkehrsunfällen werden durch die Fahrzeugversicherung oder durch die gesetzlichen Haftpflichtversicherungen zahlreiche Hürden aufgebaut, um ihre Ansprüche zu minimieren.
Diese ist verständlichen angesichts der prekären Einnahmen aus Versicherungsprämien. Sie sind deshalb gezwungen , auch in diesem Bereich mit einer guten Rechtsberatung und gegebenenfalls außergerichtlichen oder prozessualen Vertretung ihrer Rechte durchzusetzen.
Dies gilt insbesondere bei Personenschäden . Es ist schwierig für einen Laien abzuschätzen, welches Schmerzensgeld für sie angemessen ist.
Im Vorfeld bedarf es dazu einer rechtzeitigen Beratung. Auch müssen die Beweise durch ärztliche Untersuchungen , Berichte und Gutachten gesichert werden. Ansonsten gibt es rechtlich relevante Einwände durch Unfallgegner und dessen Versicherer.
Auch bei Schadensersatzansprüchen für ärztliche Behandlungsfehler gilt die Schwierigkeit der Beweisbarkeit der Ursächlichkeit der Verletzungsfolgen in Bezug auf ein schuldhaftes Verhalten der Gegner: Insofern fordert das Gesetz einen hundertprozentigen Beweis und lässt Wahrscheinlichkeiten nicht ausreichen. Die hohen Anforderungen eines Strengbeweises gemäß § 286 ZPO werden unterschätzt . Es reicht zur Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche nicht aus , dass man einen Schaden als solchen nachweist. Die große Hürde ist , dass man beweisen muß , dass die Schäden auf den Unfall und ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind. Allein die “ eher theoretische“ Möglichkeit , dass der Schaden auch auf anderen Ursachen beruhen kannt , führt dazu, dass die Ansprüche abgelehnt werden und vor Gericht schwer durchzusetzen sind. Bei einem Körperschaden werden länger andauernde Beschwerden regelmäßig auf eine Vorerkrankung oder „anlagebedingte “ Ursachen geschoben. Richtig ist aber , dass auch ein vorgeschädigter Verletzter noch in den Schutz des gesetzlichen Haftpflichtrechts einbezogen bleibt. Dieses den Versicherungen im Einzelfall zu vermitteln , ist aber denkbar schwierig.
Eine genaue Kenntnis und fachliche Unterstützung im Bereich des umfangreichen und schwierigen Schadensersatzrechtes ist dringend erforderlich. Ohne dies sehen Sie sich schnell unzureichenden Abfindungsangeboten der Unfallgegner gegenüber. Was ein angemessenes Schmerzensgeld für eine erlittene Körperverletzung ist , schwankt bei der Beurteilung oft um mehr als 100%.
Die Kosten für die Rechtsberatung und Vertretung ist Teil des Schadens und muss vom Schädiger bezahlt werden.
Es gibt desbalb keinen Grund , auf diese für Sie kostenlose Unterstützung zu verzichten und sie rechtzeitig in Anspruch nehmen.