Kindliches Augenblicksversagen: Keine Haftung der Eltern bei Fahrradunfall eines fünfjährigen Kindes
Nicht immer greift das Recht, wenn Mitmenschen die Verletzung der elterlichen Ausichtspflicht vermuten. In diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete, war es ebenfalls fraglich, ob ein Vater dafür haftbar gemacht werden konnte, dass sein knapp sechsjähriger Sohn mit dem Rad in Vollkontakt mit einem Pkw trat. Immerhin ging es im gerichtlichen Nachgang dieser unerfreulichen Begegnung nur um Sach- und nicht um Personenschäden.
Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Auto einen verkehrsberuhigten Bereich, als der zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alte Sohn des Beklagten mit seinem Rad von links auf die Fahrbahn fuhr. Es kam, wie es kommen musste, um hier Erwähnung zu finden, und zwar zur Kollision der beiden. Glücklicherweise waren hier nur leichte Blessuren bei dem Kind die Folge, so dass sich der Kläger – Gatte der Dame, die zu dem Zeitpunkt am Steuer saß – bei seinen Forderungen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht konzentrierte.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt habe. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fährt, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im unmittelbar vor dem Haus gelegenen verkehrsberuhigten Bereich absolvierte. Der Unfall ereignete sich zudem in einem verkehrsberuhigten Bereich einer Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung seines Zuhauses. Daher sei anzunehmen, dass sich das Kind bei einer noch engmaschigeren Aufsicht gleich verhalten hätte. Die gebotene Gesamtschau des LG wies daher auf ein spontanes Augenblicksversagen des Kindes hin – und dieses Augenblicksversagen kann selbst bei altersgerecht beaufsichtigten, regelkonform handelnden Kindern nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis: Eine Haftung des Sohns des Beklagten kam nicht in Betracht, da dieser zum Unfallzeitpunkt jünger als sieben Jahre alt und daher deliktsunfähig war. Im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt.
Quelle: LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 – 2 O 135/24
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(aus: Ausgabe 03/2026)
