Ungewöhnliche Indizienhäufung: Keine Zahlungspflicht der Versicherung bei Unfallmanipulation
Krimifans scheinen die beiden Protagonisten nicht gewesen zu sein, die als angebliche Unfallgegner vor dem Landgericht Hamburg (LG) landeten. Denn sonst hätten sie gewusst, dass vorgespiegelte Tathergänge stets exakt aufeinander abgestimmt werden sollten. Hierbei ging es zwar „nur“ um einen Unfall mit Sachschaden – in die Hose ging das Vorhaben dennoch.
Der erste der beiden Autofahrer hatte seinen Pkw ordnungsgemäß geparkt. Dann tauchte ein weiteres Fahrzeug auf und soll dann gegen eben jenes geparkte Fahrzeug gefahren sein. Der somit entstandene Schaden war offensichtlich nicht von schlechten Eltern, denn dieser belief sich laut Gutachten auf 12.000 EUR. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug auch prompt reparieren und legte eine Reparaturbestätigung vor. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung – Grund: ein nicht nachvollziehbarer Unfallhergang. „So nicht!“, dachte sich der Geschädigte wohl und klagte.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Schädiger habe angegeben, ein wenig zu schnell in die Kurve gefahren zu sein und dadurch das andere Fahrzeug touchiert zu haben. So sehr aber auch gesucht wurde: An der angegebenen Örtlichkeit konnte schlichtweg keine Kurve gefunden werden. Die Unfallspuren waren ebenso wenig mit dem geschilderten Unfallereignis in Einklang zu bringen. Daher konnte auch nicht nachvollzogen werden, welche Schäden durch den Unfall entstanden sein sollen. Vielmehr sei von einer Unfallmanipulation auszugehen, da der angebliche Verlauf in der Gesamtschau „nicht normal“ sei und den Schaden nicht erklären könne. Für den Nachweis einer Unfallmanipulation genüge eine ungewöhnliche Häufung von Indizien, die auf einen fingierten Unfall schließen lassen.
Hinweis: Bei Verdacht auf einen abgesprochenen oder provozierten Unfall kann der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis im Rahmen des sogenannten Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau darauf hindeutet. Typische Beweisanzeichen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 05.09.2025 – 337 O 122/22
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
