Formelle Anforderungen beachten: Eigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar begründet sein
Wie Eigentümer Mietern zu kündigen haben, um ihren Eigenbedarf glaubhaft durchzusetzen, steht auch in diesem Fall des Landgerichts Heilbronn (LG) im Fokus. Welche Angaben muss ein Vermieter also machen, um eine Eigenbedarfskündigung wirksam auszusprechen? Lesen Sie hier, wie das Verfahren, bei dem die Mieter die Kündigung des Vermieters angefochten hatten, ausging.
Die Mieter lebten in einer Wohnung, die der Vermieter selbst nutzen wollte. Am 03.08.2023 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. In dem Schreiben erklärte er, dass er nach Auszug der Mieter und Renovierungsarbeiten das Haus selbst beziehen wolle. Er verwies dabei nur sehr oberflächlich auf die räumliche Trennung von seiner Frau, seine „aktuelle Wohnsituation“ sowie auf „sein Alter“ und erklärte, dass die Kündigung daher „unumgänglich“ sei. Die Mieter hielten diese Begründung für unklar und wehrten sich dagegen. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage des Vermieters zunächst statt. Während des Verfahrens sprach der Vermieter am 28.03.2025 eine weitere Eigenbedarfskündigung zum 31.12.2025 aus.
Auf die Berufung der Mieter änderte das LG das Urteil ab und wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Das Gericht stellte fest, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs die formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch erfüllen muss. Die Gründe für den Eigenbedarf müssen klar und nachvollziehbar dargestellt werden. Floskeln, allgemeine Schlagworte oder bloße Hinweise auf persönliche Umstände genügen nicht. Die Mieter müssen erkennen können, aus welchen konkreten Tatsachen sich der Eigenbedarf ableitet. Im vorliegenden Fall war die Begründung des Vermieters zu allgemein und enthielt keine ausreichenden Kerntatsachen. Der Hinweis auf die eigene Person, die „Wohnsituation“ oder das Alter reichte nicht aus, um ein berechtigtes Interesse an der Wohnung darzulegen. Auch die räumliche Trennung von seiner Frau erklärte nicht, warum gerade diese Wohnung benötigt wurde. Die zweite Kündigung des Vermieters war erst für das Ende des Jahres ausgesprochen worden und konnte keinen sofortigen Anspruch auf Räumung begründen.
Hinweis: Vermieter müssen bei Eigenbedarfskündigungen genau erklären, warum sie die Wohnung benötigen. Allgemeine Floskeln genügen nicht. Ohne nachvollziehbare Begründung ist die Kündigung unwirksam.
Quelle: LG Heilbronn, Urt. v. 30.10.2025 – I 3 S 12/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
