Recht auf rechtliches Gehör: Tod des Prozessbevollmächtigten unterbricht Verfahren automatisch
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob ein Verfahren automatisch unterbrochen wird, wenn der einzige Anwalt einer Partei im Prozessverlauf verstirbt. Dabei war auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob und inwieweit es Folgen für das laufende Verfahren hat, wenn das mit dem Fall betraute Gericht nichts von dem Ableben des Prozessbevollmächtigen wusste.
Ein Mann verklagte einen Krankenhausträger auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge einer Behandlung. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Während des Berufungsverfahrens verstarb am 22.01.2025 der Anwalt des Klägers. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren ohne Kenntnis des Todes jedoch fort und wies die Berufung mit Beschluss vom 12.03.2025 zurück. Die Revision zum BGH war zunächst nicht zugelassen.
Doch der BGH selbst hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück, da nach § 244 Zivilprozessordnung eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, sobald der einzige Anwalt einer Partei verstirbt. Das Gericht muss davon zwar nichts wissen; alle nachfolgend ergangenen Prozesshandlungen gelten jedoch als unwirksam. Eine Entscheidung, die während der Unterbrechung ergehe, sei nicht automatisch nichtig. Vielmehr könne sie mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden. Wenn eine Berufungsentscheidung ergehe, während die Partei nicht mehr gesetzlich vertreten sei, liege hingegen ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der die Revision begründet. Das fehlende Anwaltshandeln verletze dabei nämlich das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz. Die Entscheidung müsse ohne Prüfung des Inhalts aufgehoben werden und das Berufungsgericht den Fall neu verhandeln. Im konkreten Fall war der Kläger bei Erlass der Entscheidung nicht mehr vertreten, da sein Anwalt bereits verstorben war. Erst mehrere Wochen später zeigte ein Kollege die Übernahme des Mandats an und wies in diesem Wege darauf hin, dass er nicht Teil der ursprünglichen Kanzlei gewesen sei, sondern nur in Bürogemeinschaft arbeitete.
Hinweis: Stirbt der einzige Anwalt einer Partei, wird das Verfahren automatisch unterbrochen. Alle Entscheidungen während dieser Unterbrechung sind anfechtbar. Die Unterbrechung schützt das Recht auf rechtliches Gehör.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 – VI ZR 137/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
