Erlaubnistatbestandsirrtum: Kein Schmerzensgeld trotz abgetrennter Hand
Manche juristische Begriffe sind sperrig, aber bildhaft erklärt durchaus einfach zu verstehen. Der Fall des Landgerichts Koblenz (LG) war zwar für eine der beiden Streitparteien durchaus schmerzhaft, verdeutlicht jedoch anschaulich den sogenannten „Erlaubnistatbestandsirrtum“. Lesen Sie hier, warum man sich nach einem folgenschweren Irrtum keiner Konsequenz gegenüber sieht – ein schlechtes Gewissen einmal ausgenommen.
Ein Mann feierte mit Freunden auf dem Gelände einer Grillhütte einen Geburtstag. Dabei floss – man ahnt es -Alkohol. Es dämmerte bereits, als er mit seinem Auto einen Waldweg in Nähe der Grillhütte befuhr und vergeblich zu wenden versuchte. Ein dortiger Anlieger, der gerade dabei war, Holz mit seiner Machete zu schlagen, dachte sich wohl, dass der offensichtlich wendeunfähige Mann mit einem erkennbaren Platten am Wagen seine Hilfe brauchen könnte und bewegte sich auf ihn zu. Dieser deutete das Verhalten eines Mannes mit Machete in der Hand auf einem dunklen Waldweg jedoch vielmehr als Bedrohung statt als Hilfegeste – er schoss dreimal mit einer Schreckschusspistole auf ihn. Daraufhin ging der zuvor noch hilfsbereite Machetenmann in Deckung. Als der Pistolenmann dennoch näherkam, schlug der Mann mit seiner Machete nach ihm und verletzte ihn nicht nur im Gesicht, er trennte ihm sogar die linke Hand ab. Diese konnte glücklicherweise operativ wieder angenäht werden, dennoch verlangte der Mann Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR.
Das LG wies die Klage ab. Der beklagte Mann (mit der Machete) handelte nämlich in einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Er ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass er einem lebensgefährlichen Angriff ausgesetzt war. Die Annahme eines solchen Angriffs war in der konkreten Situation nachvollziehbar und unvermeidbar. Deshalb konnte ihm kein Verschulden zugerechnet werden. Nach deutschem Recht kann ein Schmerzensgeldanspruch nur dann bestehen, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Irrt sich ein Verteidiger über die Notwehrlage, liegt kein Verschulden vor – und in eben diesem Fall war nicht erkennbar, dass die Waffe des Klägers nur eine Schreckschusspistole war. Die Dunkelheit, die Stresssituation und die unmittelbare Gefahr führten dazu, dass der Beklagte die Abwehrmaßnahme für notwendig hielt. Selbst, wenn der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers schwerwiegend war, handelte der Beklagte objektiv gerechtfertigt, so dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht bestand.
Hinweis: Wer in einer Notwehrsituation irrt, haftet nicht für Schäden, die durch den Verteidigungsversuch entstehen. Entscheidend ist, ob der Irrtum nachvollziehbar und unvermeidbar war. Dies schützt das Recht auf Selbstverteidigung.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 03.09.2025 – 10 O 368/23
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(aus: Ausgabe 03/2026)
