Dressur- statt Springhengst: BGH muss Schadensersatzanspruch wegen Besamung von falschem Hengst bewerten
Die Stute, die im besprochenen Fall vom falschen Hengst trächtig wurde, wusste sicher nichts von dem ihr fälschlicherweise untergejubelten „Kuckucksfohlen“. Dennoch war der Bundesgerichtshof (BGH) hier gefragt. Die Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Tierarzt für den entgangenen Gewinn haftet und ob die Klägerin folglich Schadensersatz wegen des vermeintlich minderwertigen Fohlens verlangen konnte.
Die Klägerin ließ ihre Stute besamen, nachdem frühere Versuche erfolglos geblieben waren. Sie beauftragte den später beklagten Tierarzt, die Stute mit dem Samen des Springhengstes B zu besamen. Am Tag der Besamung hatte der Tierarzt jedoch auch Samen des Dressurhengstes S bei sich. Die Stute brachte ein Hengstfohlen zur Welt, das jedoch vom Hengst S abstammte statt von B. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger bewertete das Fohlen als somit etwa 2.500 EUR minderwertig im Vergleich zu einem Fohlen von B. Um das Fohlen beim Zuchtverband anmelden zu können, musste die Klägerin zudem eine Decktaxe von 1.200 EUR bezahlen. Hinzu kamen Kosten für das Gutachten und für eine erneute Samenbestellung. Insgesamt verlangte die Klägerin rund 4.800 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.
Das Amtsgericht sprach der Klägerin lediglich die Decktaxe sowie die Anwaltskosten zu und wies die übrigen Ansprüche ab. Auch in der Berufung vor dem Landgericht und in der Revision vor dem BGH hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BGH erklärte, dass ein entgangener Gewinn zwar unter erleichterter Beweisführung geltend gemacht werden könne. Es müsse aber auch konkrete Anhaltspunkte geben, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit dieses Gewinns ergebe. Im Streitfall konnte hingegen nicht zuverlässig festgestellt werden, welchen Wert ein Fohlen von Hengst B gehabt hätte. Die Entwicklung eines Tieres sei zu unsicher und mögliche Fehlbildungen oder gar Totgeburten seien nicht vorhersehbar. Hinzu kam, dass die Stute zuvor keine Zuchtstute gewesen war und keine Erfahrungswerte über ihre Nachkommen vorlagen. Zudem seien die Hengste B und S bislang qualitativ ähnlich erfolgreich, so dass sich kein eindeutiger Wertverlust beziffern ließ.
Hinweis: Entgangener Gewinn muss nachweisbar und konkret begründet sein. Bei der Zucht von Lebewesen sind Vorhersagen über den Wert zukünftiger Tiere häufig nicht möglich. Ohne klare Anhaltspunkte hat der Anspruch auf Schadensersatz keine Aussicht auf Erfolg.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 – VI ZR 14/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
