Rechtsgrund gegeben: Zulässiges Abschleppen nach Ablauf des Parkscheins auf Privatparkplatz
Ist es unverhältnismäßig, nach Überschreiten der zulässigen Parkzeit das Fahrzeug gleich abschleppen und es erst wieder gegen Begleichung der diesbezüglichen Kosten herausgeben zu lassen? Der Bundesgerichtshof (BGH) war mit der Beantwortung dieser Fragen betraut und klärte auf, wer wann unter welchen Bedingungen einen Parkplatz nutzen darf und wann genau dieser Anspruch verwirkt ist.
Eine Grundstückseigentümerin betreibt einen für jedermann zugänglichen privaten Parkplatz mit Parkscheinautomaten. Eine Autofahrerin stellte dort ihren Pkw ab und löste für 4 EUR einen Parkschein. Sie überschritt dann jedoch die Parkzeit. Die Parkplatzbetreiberin ließ das Fahrzeug deswegen abschleppen. Ihren Pkw erhielt die Autofahrerin erst zurück, als sie die Abschleppkosten von fast 600 EUR beglich. Den Betrag verlangte sie nun von der Inhaberin des Parkplatzes zurück.
Der BGH verneinte jedoch den Rückerstattungsanspruch, da die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Parkplatzbetreiberin steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu. Zwar komme durch das Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz grundsätzlich ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Die Zustimmung zur Besitzverschaffung steht dabei jedoch unter der Bedingung der Zahlung der Parkgebühr für einen konkret begrenzten Zeitraum. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt eben genau jene Zustimmung; das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann unbefugt und stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar.
Hinweis: Bei der kurzzeitigen Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes wird der Besitz am Parkplatz zeitlich begrenzt überlassen. Mit Ablauf der Parkzeit entfällt die Zustimmung automatisch. Das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann nicht nur vertragswidrig, sondern unbefugt.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.12.2025 – VI ZR 44/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
