Eisglatte Fahrbahn: Möglicher Fahrfehler widerspricht Beweis des ersten Anscheins
Da hat man schon kein Glück, und dann kommt auch noch Pech hinzu! So kann man die Umstände beschreiben, die einen Kläger bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) geführt haben. Denn dieses musste über seine Ansprüche dem Land gegenüber befinden, das seiner Meinung nach für die schicksalshafte Glätte auf einer Straße verantwortlich gewesen sei. Doch auch hier bewies der verunglückte Autofahrer kein glückliches Händchen.
Der Kläger verlangte vom beklagten Land nach einem Verkehrsunfall im November 2015 unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 EUR. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu -2 °C auf einer Landesstraße, neben der sich gut sichtbar ein vom beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben diesem Platz mit seinem Pkw von der Straße abgekommen.
Wie bereits das mit der Klage erstinstanzlich befasste Landgericht Kassel wies auch das OLG die Klage ab. Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten war nicht feststellbar. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei dabei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Dabei greife auch der sogenannte Beweis des ersten Anscheins nicht, dass die von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.
Hinweis: Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungsverletzung ist, dass eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer gegeben waren. In diesem Fall war auch entscheidend, dass eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen sein konnte, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar war.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.01.2026 – 14 U 88/24
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(aus: Ausgabe 04/2026)
