Streit im Kleingarten: Einmalige Pflichtverletzung rechtfertigt nicht automatisch fristlose Kündigung
Ohne Regeln geht es nicht, vor allem in deutschen Kleingartenvereinen. Ob jedoch ein Fehlverhalten gleich den gesamten Frieden im Grünen unhaltbar schädigt, war Thema vor dem Amtsgericht München (AG). Dort wurde ein Streit zwischen Kleingärtnern über eine verpachtete Parzelle verhandelt. Zur Debatte stand dabei, ob die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses wirksam erfolgt war.
Ein Münchner Kleingartenverein hatte einer Familie eine Parzelle verpachtet. Anfang November 2024 zeigte eine Wildtierkamera, wie ein Mitglied der Familie einen umstrittenen Stoff in die Nähe des Gemüsebeets der Nachbarn streute. Daraufhin kündigte der Verein den Pachtvertrag sofort außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum Monatsende. Die Familie erklärte, sie habe den Nachbarbereich nicht betreten, sondern auf den üblichen Plattenwegen gestanden, die bisher von allen als Gemeinschaftswege genutzt wurden. Die gestreute Substanz sei lediglich Weizenspreu gewesen, um eine Katze zu vertreiben, nicht um das Gemüse zu schädigen.
Das AG wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Parzelle ab. Nach Ansicht des Gerichts war das Verhalten zwar pflichtwidrig und hätte zu Beschwerden führen können – es stellte jedoch keine derart schwere Pflichtverletzung dar, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Es kam nicht entscheidend darauf an, ob ein Hausfriedensbruch vorlag oder die Substanz gesundheitsschädlich war. Selbst, wenn die Erklärung der Familie nicht völlig glaubhaft erschien, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen durchaus ungefährlichen Naturstoff handelte. Eine Abmahnung hätte aus Sicht des AG gereicht.
Hinweis: Vor einer harten Maßnahme wie einer Kündigung sollte immer geprüft werden, ob mildere Schritte wie beispielsweise eine Abmahnung möglich sind. Bei Unsicherheiten über den Schaden oder die Substanz gilt: Vorsicht walten lassen und abwarten.
Quelle: AG München, Urt. v. 05.12.2025 – 452 C 5755/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
