Frühzeitige Absprache: Über den Datenschutz beim Immobilienverkauf und die Auskunftspflicht des Maklers
Die „eigenen“ vier Wände sind Schutz, Rückzugsort und nicht zuletzt auch Ausdruck der individuellen Persönlichkeit. Das gilt auch für angemietete Wohnungen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste nun prüfen, wie ein Makler mit personenbezogenen Daten von Mietern und Fotos von deren Wohnungen umgehen muss und welche Rechte Mieter auf Auskunft und Schadensersatz haben.
Mieter bewohnten eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen wollte. Eben dieser beauftragte dazu einen Makler, der in Absprache mit den Mietern Fotos von den Innenräumen der Wohnung anfertigen ließ, auf denen keine Personen zu erkennen waren. Diese Fotos veröffentlichte der Makler anschließend in einem Online-Immobilienportal und nutzte sie in einem gedruckten Expose. Nachdem die Verkaufsanzeige veröffentlicht und das Expose entsprechenden Interessenten überreicht wurde, sprachen verschiedene Personen die Mieter auf die Fotos an. Die fühlten sich dadurch „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe. Die Mieter verlangten von dem Makler jedoch weiterhin Auskunft über die Speicherung und Nutzung der Fotos und forderten Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Datenschutzverstoßes.
Das OLG stellte fest, dass der Makler den Mietern erklären müsse, wie er mit ihren Daten umgeht, welche Daten gespeichert wurden, woher sie stammten, wie lange sie gespeichert blieben und ob sie verarbeitet oder mit KI ausgewertet wurden. Außerdem musste der Makler den Mietern kostenlos eine Kopie aller gespeicherten Daten zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Fotos hatten die Mieter keinen Anspruch auf weitere Auskünfte oder Schadensersatz, da diese einvernehmlich und stillschweigend mit Zustimmung der Mieter entstanden waren. Die Einwilligung galt auch für die Speicherung und Nutzung der digitalen Aufnahmen zum Zweck des Immobilienverkaufs.
Hinweis: Makler müssen Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten geben, auch wenn Fotos von Innenräumen erstellt werden. Liegt eine einvernehmliche Erstellung vor, besteht jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine frühzeitige Absprache mit Mietern schützt vor rechtlichen Problemen.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 09.12.2025 – 5 U 82/24
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(aus: Ausgabe 04/2026)
