Fehlende Risikoaufklärung: Rücktritt von Permanent-Make-up-Behandlung zulässig
Es gibt viele gute Gründe, die einen Unternehmer zur Rückerstattung vom Kunden bereits gezahlter Geldbeträge verpflichten, ohne sich dabei auf eine Gutscheinregelung zurückziehen zu können. Über einen dieser Gründe musste das Amtsgericht München (AG) entscheiden: Wann dürfen Kundinnen eine kosmetische Behandlung abbrechen, ohne dafür zu zahlen?
Die Kundin hatte im Frühjahr 2024 über ein Onlineportal zwei Termine für ein permanentes Make-up der Lippen gebucht und im Voraus 120 EUR bezahlt. Erst beim ersten Termin wies die Kosmetikerin darauf hin, dass das Ergebnis nicht wirklich permanent sei und nur ein bis zwei Wochen halten würde, vor allem aber würden gesundheitliche Risiken bestehen. Die Kundin erklärte, dass bei ihr solche Risiken relevant seien, und die Kosmetikerin riet von der Behandlung ab. Eine Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags lehnte diese aber zunächst ab und bot stattdessen einen Gutschein an, den die Kundin ablehnte. Auch nach einer Fristsetzung zahlte die Kosmetikerin nicht und legte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein.
Das AG war auf der Seite der Kundin und stellte fest, dass die Kosmetikerin die Pflicht hatte, vor Vertragsschluss über mögliche gesundheitliche Risiken zu informieren. Da die Aufklärung erst beim Termin erfolgte, konnte die Kundin vom Vertrag zurücktreten. Eine kostenpflichtige Stornierung lag somit nicht vor. Das Gericht verurteilte die Kosmetikerin zur Rückzahlung der 120 EUR zuzüglich Zinsen und zur Übernahme der Inkassokosten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Hinweis: Dienstleister müssen vor der Behandlung über Risiken aufklären. Erfolgt diese Aufklärung erst später, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits bezahlte Behandlung darf dann ohne Abzüge zurückerstattet werden.
Quelle: AG München, Urt. v. 03.10.2025 – 191 C 11493/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
