Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt: Lohnerhöhung darf unter vergleichbaren Beschäftigten nicht vom Wechsel des Vertragsmodells abhängen
Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten damit zu einem neuen Vertragsmodell überzeugen darf, dass er die Unterschriften an eine Gehaltserhöhung koppelt, war die Frage, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantworten musste. Ist eine solche Differenzierung unzulässig oder verletzt sie den Gleichbehandlungsgrundsatz? Lesen Sie selbst.
Eine Beschäftigte arbeitete seit Januar 2015 in einem Produktionsbetrieb. Ihr Arbeitsvertrag stammte aus dem Jahr 2014. Im Februar 2022 verdiente sie monatlich 2.450 EUR brutto. Zu diesem Zeitpunkt plante das Unternehmen, alle unterschiedlichen Vertragsmuster zu vereinheitlichen, und legte zu diesem Zweck der Belegschaft einen neuen Standardvertrag vor. Dieser enthielt unter anderem Regelungen zu Arbeitszeitkonten, Kurzarbeit, Zuschlägen für Überstunden, Urlaub und Datenschutz. Außerdem war eine Gehaltserhöhung von 4 % vorgesehen. Die Beschäftigte und fünf weitere Personen entschieden sich gegen die Unterzeichnung. Ab Januar 2023 erhöhte das Unternehmen die Vergütung um 5 % – allerdings nur bei denjenigen, die den neuen Vertrag angenommen hatten. Die betroffene Mitarbeiterin war zu dieser Zeit krankgeschrieben. Ihre Lohnfortzahlung berechnete das Unternehmen weiterhin auf Grundlage des bisherigen Gehalts. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist erhielt sie lediglich 525,21 EUR brutto. Sie verlangte die Differenz und berief sich darauf, dass alle vergleichbaren Beschäftigten gleichbehandelt werden müssten. Das Unternehmen argumentierte, die Gehaltserhöhung habe einen Anreiz schaffen sollen, den neuen Vertrag zu akzeptieren.
Da schüttelte das BAG den Kopf und entschied zugunsten der Beschäftigten. Es stellte fest, dass auch ihr Gehalt ab Januar 2023 um 5 % steigen musste. Für die unterschiedliche Behandlung habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Das Ziel, möglichst viele neue Verträge abzuschließen, reiche nicht aus, um einzelne Arbeitnehmer dauerhaft von einer allgemeinen Erhöhung auszunehmen. Diese Erhöhung sei keine Gegenleistung für eine besondere zusätzliche Leistung gewesen. Deshalb verletzte das Vorgehen des Unternehmens den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinweis: Allgemeine Gehaltserhöhungen müssen grundsätzlich allen vergleichbaren Beschäftigten gewährt werden. Ein bloßer Wechsel des Vertragsmodells rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Wer sich benachteiligt fühlt, kann eine Überprüfung verlangen.
Quelle: BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24
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(aus: Ausgabe 04/2026)
