Laufende Kündigungsschutzklage: Gekündigte Betriebsrätin hat vor der Wahl weiterhin Zugang zum Betrieb
Eine gekündigte Betriebsrätin begehrte bei laufender Kündigungsschutzklage weiterhin Zugang zum Betrieb und Zugriff auf ihre dortigen elektronischen Kommunikationsmittel. Ihr Arbeitgeber verweigerte sich diesem Wunsch, so dass das Arbeitsgericht Nürnberg (ArbG) im Eilverfahren prüfen musste, welche Seite hier im Recht war.
Kurz vor der anstehenden Wahl erhielt eine Betriebsrätin die fristlose Kündigung, nachdem das Gremium das Vorgehen des Arbeitgebers gebilligt hatte. Sie legte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. Vor der Wahl im März 2026 beantragte sie in einem Eilverfahren, wieder Zutritt zum Betriebsgelände zu bekommen. Zusätzlich wollte sie auf ihr E-Mail-Postfach und auf die elektronischen Kommunikationsplattformen zugreifen, um ihre Kandidatur bekannt zu machen.
Das ArbG prüfte den Antrag und gab der Betriebsrätin in der Tat teilweise Recht. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, der Frau bis zum 05.03.2026 werktags zwischen 11:00 und 14:00 Uhr den Zugang zum Betrieb zu gewähren. Das Gericht begründete dies damit, dass auch gekündigte Betriebsratsmitglieder, deren Kündigungsschutzklage läuft, weiterhin für die Wahl kandidieren dürfen. So konnte die Beschäftigte ihre Kandidatur vorstellen und mit Kollegen sprechen. Einen Anspruch auf Zugang zu E-Mail-Postfächern oder digitalen Plattformen erkannte das Gericht jedoch nicht an. Damit stellte das Urteil klar, dass das Wahlrecht bestehen bleibt und gekündigte Betriebsratsmitglieder bis zur endgültigen Entscheidung über die Kündigung die Möglichkeit haben, sich zu präsentieren.
Hinweis: Für Personalverantwortliche oder Geschäftsleitungen bedeutet das Urteil, dass Betroffene trotz noch anhängiger Kündigung fair behandelt werden müssen und Zugang zum Betrieb erhalten sollen, um ihre Rechte im Rahmen der Betriebsratswahl wahrzunehmen.
Quelle: ArbG Nürnberg, Urt. v. 15.01.2026 – 9 BVGa 3/26
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(aus: Ausgabe 04/2026)
