Ohne sachliche Gründe: Unterschiedliches Geschäftsführergehalt verstieß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Im Februar jedes Jahres wird der Equal-Pay-Day begangen, der aufzeigt, wie lange Frauen hochgerechnet ihre -Männern gegenüber gleichwertige – Tätigkeit gratis verrichten, da sie im Vergleich immer noch weniger verdienen. Das war in diesem Fall das zentrale Thema. Das Landgericht Bochum (LG) musste prüften, ob eine Geschäftsführerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden war und Anspruch auf eine hohe Nachzahlung hatte.
Im Mai 2020 übernahmen zwei Personen gleichzeitig die Leitung desselben Unternehmens. Die Verträge waren fast gleich aufgebaut, unterschieden sich jedoch deutlich beim festen Jahresgehalt. Während der Geschäftsführer 180.000 EUR pro Jahr erhielt, gab es für die Geschäftsführerin nur 150.000 EUR – dabei war die Frau bereits lange im Betrieb tätig gewesen und kannte Strukturen und Abläufe genau. Der Mann hingegen war neu ins Unternehmen gekommen, hatte zuvor woanders gearbeitet und ein wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen. Beide verantworteten verschiedene Bereiche. Die Geschäftsführerin leitete unter anderem Personal, IT, Recht und interne Dienste, ihr Kollege war für Finanzen, Marketing und digitale Themen zuständig. In seinem Bereich arbeiteten mehr Beschäftigte, außerdem wurde dort ein größerer Teil des Umsatzes erwirtschaftet. Im September 2024 endete der Vertrag der Geschäftsführerin. Bis dahin hatte sie insgesamt mehr als 143.000 EUR weniger verdient als ihr Kollege. Diesen Betrag forderte sie nachträglich ein. Das Unternehmen lehnte eine Zahlung ab und verwies auf angeblich unterschiedliche Aufgaben und bessere Qualifikation des Mannes.
Das LG folgte dieser Argumentation nicht und sprach der Geschäftsführerin die Nachzahlung auf Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes zu. Entscheidend war, dass beide eine gleichwertige Tätigkeit ausübten. Sie hatten dieselben rechtlichen Befugnisse und vertraten sich gegenseitig. Wie viele Mitarbeitende einem Bereich zugeordnet waren oder wie viel Umsatz dort erzielt wurde, spielte nach Auffassung des Gerichts keine ausschlaggebende Rolle. Auch die unterschiedliche Ausbildung rechtfertigte kein höheres Gehalt, da für die Position kein bestimmtes Studium vorgeschrieben war. Zudem glich die langjährige Erfahrung der Geschäftsführerin mögliche Vorteile des Kollegen aus. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Hinweis: Unterschiedliche Vergütung muss sachlich begründet sein. Maßgeblich sind die Anforderungen der Tätigkeit, nicht allein Umsatz oder Bereich. Das Entgelttransparenzgesetz kann auch für Mitglieder der Geschäftsleitung gelten.
Quelle: LG Bochum, Urt. v. 02.12.2025 – 17 O 56/24
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(aus: Ausgabe 04/2026)
