Betriebsgefahr bei geparktem Auto: Wer durch sein Parkverhalten eine Gefährdungslage schafft, trägt bei Unfall eine Mitschuld
Dass vor Schwimmbädern nicht nur Parkplätze knapp, sondern auch Nerven oft überhitzt sind, steht außer Frage. Sich deshalb aber im Recht zu fühlen, wenn man zwar nicht auf Markierungen parkt, aber durch seine Platzwahl andere erheblich behindert, machte das Amtsgericht München (AG) nicht mit. Es ging um die Frage, ob man im Ernstfall mit einer somit selbstgeschaffenen Gefährdungslage den Anspruch auf vollen Schadensersatz verwirkt.
Die Klägerin hatte ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von ca. 6.000 EUR entstand. Die Versicherung der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von ca. 4.100 EUR, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass sie durchaus ordnungsgemäß geparkt hatte, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen.
Das AG erkannte ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % an. Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen. Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, war daran zu erkennen, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein liege. Vor diesem Grünstreifen durfte geparkt werden. Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren – ein grober Fahrfehler. Die Klägerin habe jedoch ihrerseits durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % war daher zu berücksichtigen.
Hinweis: Als die Klägerin die Ansicht vertrat, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuschte sie sich. Denn wer am Verkehr teilnehme, habe sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Hier führte die Parkweise dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 m rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten.
Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 – 344 C 8946/25
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(aus: Ausgabe 05/2026)
