Falsch beantragt: Entscheidende Unterschiede zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangs- und Betreuungsregelung
Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).
Die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Jungen haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Junge wird im paritätischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte. Das Wechselmodell wurde gerichtlich gebilligt. Der Vater zog nun vor Gericht und trug vor, dass der Junge seit drei Monaten das Wechselmodell ablehne. Er wolle vielmehr dauerhaft zum Vater ziehen. Bei der Mutter sei es sehr beengt, sie sei häufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an seinen schulischen Belangen. Der ständige Haushaltswechsel beeinträchtige zudem die Schulangelegenheiten. Dementsprechend beantragte der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es immer auf das Kindeswohl an. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist – etwa dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzungen lagen hier in den Augen des AG allerdings nicht vor. In der Sache wollte der Vater eine gerichtlich gebilligte Betreuungs- und Umgangsregelung abändern – weg vom Wechselmodell hin zum alleinigen Aufenthalt beim Vater. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsregelung jedoch unberührt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gäbe dem Vater schließlich nicht das Recht, die Umgangsregelung zu ändern. Der Vater scheiterte also mit seinem Antrag.
Hinweis: Sie müssen hier sehr genau sein. Wollen Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann müssen Sie das beantragen. Wollen Sie aber die bestehende Umgangsregelung kippen, dann muss dies in Ihrem Antrag klar zum Ausdruck kommen.
Quelle: AG Sonneberg, Beschl. v. 19.02.2026 – 3 F 29/26
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(aus: Ausgabe 05/2026)
