In Liebe gegeben: Mann bekommt an Exfrau verschenktes Cabriolet nicht zurück
Bei der Hochzeit hängt der Himmel oft noch voller Geigen. Im Laufe der Zeit klingen sie jedoch oft so verstimmt, dass man sich wieder trennt. Im Zuge dessen will man dann die teuren Geschenke, die man einander gemacht hat, gern wiederhaben. Dass das aber nicht so einfach geht, musste auch der Ehemann in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) feststellen.
Der Mann hatte kurz vor seiner Hochzeit ein Cabriolet auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Als beide auf einer Tropeninsel heirateten, schenkte er seiner Frau nach der Trauungszeremonie das Auto in symbolischer Form als in Geschenkpapier eingewickeltes Kfz-Kennzeichen. Die Frau wurde auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt natürlich auch einen Schlüssel. Den zweiten Schlüssel behielt der Mann. Die Frau versicherte ihrerseits das Fahrzeug, während Steuer und Benzinkosten meist die Firma ihres Gatten trug. Doch dann kam, was nach so einer großen Portion Romantik meist droht: Das Paar trennte sich. Als die Frau ihr Cabrio zur Reparatur gab, holte es der Mann ab und – man ahnt es – wollte es auch nicht mehr herausgeben. Ebenfalls naheliegend war, dass die Frau daraufhin auf Herausgabe klagte.
Schließlich trafen sich beide vor dem OLG wieder, und dieses entschied klar zugunsten der Frau. Der Mann musste das Fahrzeug herausgeben. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Frau Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Dafür stand die symbolisierte Übergabe auf der Hochzeit und die Eintragung auf dem Zulassungsschein. Dem Eigentumsübergang stehe dabei auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten hatte. Dies entsprach vielmehr der ehelichen Praxis, sich gegenseitig die Nutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten.
Hinweis: Vorsicht bei teuren Geschenken! Natürlich denkt niemand bei Geschenken aus Liebe an das Ende der Beziehung. Vernünftig ist es aber, dass man bei teuren Geschenken noch in Liebe eine Vereinbarung für den Fall des Beziehungsendes trifft. Das erspart so manchen Streit.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.04.2026 – 11 UF 940/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 06/2026)
