Verkehrszeichen übersehen: Wer auf öffentlichen Parkplätzen die einfache Umschaupflicht ignoriert, haftet für Abschleppvorgang
Nicht gesehen, nicht gewusst? Mit Ahnungslosigkeit kommt man vor Gericht meist nicht weit, so wie auch im Leben selbst. Deshalb gibt es Regeln, die uns alle absichern. So regelt etwa die Sorgfaltspflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter anderem, wie genau wir uns umzuschauen haben – und wo. Wer das nicht gewusst haben will, bekommt nach einer Rechnung bei Bedarf auch noch Nachhilfe, in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Leipzig (VG).
Ein Autofahrer befuhr einen öffentlichen Parkplatz und stellte sein Auto dort ab. Rund 3 m von der Parkbucht entfernt stand ein mobiles Verkehrszeichen (eingeschränktes Halteverbot) mit einem Zusatzzeichen, das aber aus der Parkposition nicht erkennbar war, da es von der Parkfläche abgewandt war. Ohne weitere Nachforschungen zu betreiben, verließ der Autofahrer den Parkplatz. Als er zurückkam, sollte sein Fahrzeug gerade abgeschleppt werden. Er entfernte das Fahrzeug, was ihn nicht davor bewahrte, einige Zeit später die Rechnung für die Kosten einer Leerfahrt zu erhalten. Dagegen setzt er sich zur Wehr. Er war der Ansicht, dass er nicht hätte abgeschleppt werden dürfen, da er das Schild nicht passiert habe und es nur von der Rückseite zu sehen war.
Da kannte das VG aber keinerlei Milde, da auch auf öffentlichen Parkplätzen eine einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs gilt. Solange dem Fahrer erkennbar sei, dass ein ein Gebot oder Verbot anordnendes rundes Verkehrsschild in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufgestellt ist, müsse er sich auch über den Regelungsgehalt informieren. Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz waren im konkreten Fall gewahrt. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig, da das länger als eine Stunde abgestellte Fahrzeug die Funktionsfähigkeit der Verkehrsfläche für den Be- und Entladeverkehr wesentlich beeinträchtigte. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht erforderlich. Der Mann musste somit die bemängelte Rechnung begleichen.
Hinweis: Befindet sich ein vom geparkten Fahrzeug erkennbar abgewandtes bzw. weggedrehtes ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als 5 m), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.
Quelle: VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25
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(aus: Ausgabe 06/2026)
