Kein Sorgfaltspflichtverstoß: Komplettes Hochfahren der Duplexgarage zerstört zu großzügig geratenes Fahrzeug
Es wirkt wie das Rennen von Hase und Igel, wenn es darum geht, immer größer werdenden Pkws ausreichend Platz einzuräumen. Kaum meint man, ein Größenproblem gelöst zu haben, kommt der Mensch daher und beweist das Gegenteil. Die Duplexgarage ist dafür ein gutes Beispiel. Denn selbst der Erfolg übereinander gestapelter Autos wird obsolet, wenn sich an Nutzungsvorgaben nicht gehalten wird. Die Folgen verhandelte hier das Landgericht Waldshut-Tiengen (LG).
Zwei Autofahrer teilten sich eine sogenannte Duplexgarage – eine eigentlich praktische, da platzsparende Angelegenheit. „Uneigentlich“ hingegen kann selbst die beste Idee Probleme verursachen, beispielsweise wenn eines der beiden Fahrzeuge höher ist, als für diese Einrichtung zugelassen. So war es bei dem Fahrzeug des Nutzers der oberen Garage der Fall. Als der Nutzer der unteren Garage die Duplexgarage hochfuhr, um aus seinem Parkplatz auszufahren, wurde der obere Wagen aufgrund seiner Höhe an die Garagendecke gedrückt und schwer beschädigt. Der Geschädigte forderte daher vom „Untermieter“ Schadensersatz. Zwar sei es richtig, dass sein Fahrzeug die laut Bedienungsanleitung zulässige Höhe überschreite. Aber genau deshalb habe er ja auch Schilder mit dem Hinweis angebracht, dass der Lift nur bis zu der vom Kläger eingezeichneten Markierung hochgefahren werden dürfe. Der andere Beteiligte machte da nicht mit und verweigerte die Zahlung. Er habe sich darauf verlassen, dass das obere Fahrzeug den Anforderungen der Bedienungsanleitung entspreche. Auf Schilder habe er nicht geachtet, diese seien auch aufgrund der Farbe und Ausgestaltung nicht auffällig genug gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte durch sein Verhalten das Eigentum des anderen Autofahrers geschädigt hatte. Ein Verschulden oder einen Sorgfaltspflichtverstoß könne man aber dennoch nicht annehmen. Das Bedienen einer Duplexgarage stellt einen automatisierten Vorgang dar, bei dem sich der Anwender durchaus auf die Bedienungsanleitung verlassen dürfe. Das beziehe sich nicht allein auf die Maße des abgestellten Fahrzeugs, sondern auch auf die Bedienung selbst. Und eben jene Bedienung verlangte laut Anleitung ausdrücklich das volle Hochfahren, bei dem ein Zwischenstopp ebenso ausdrücklich untersagt war. Das Anbringen eigener Schilder ändert daran nichts, zudem diese Schilder auch noch in weißer Schrift auf hellgrauem Grund und sehr kleinformatig gestaltet waren – direkt neben der sehr auffälligen Bedienungsanleitung. Es sei daher nicht vorwerfbar, dass die Schilder übersehen wurden.
Hinweis: In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Nutzer der unteren Garage zumindest fahrlässig gehandelt habe, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte. Dabei ist auf das erforderliche Maß an Umsicht und Sorgfalt besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises abzustellen. Fahrlässigkeit setzt dabei insbesondere die Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolgs voraus, was hier nach Auffassung des LG nicht gegeben war.
Quelle: LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 03.02.2026 – 4 O 116/25
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(aus: Ausgabe 06/2026)
