Kabinenkreuzfahrt: Kein Erstattungsanspruch wegen Isolation an Bord nach positiven Covid-19-Tests
Die Folgen von Covid 19 sind lange noch nicht ausverhandelt – weder rechtlich noch gesellschaftlich. So sorgen Gerichte dafür, dass begangene und selbst nur mutmaßliche Fehler aufgearbeitet werden. In diesem Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob eine Kreuzfahrt mangelhaft war, weil Reisende wegen einer Corona-Infektion isoliert werden mussten. Schließlich ging es dabei um die Rechte von Urlaubern, die Teile ihrer Reise nicht nutzen konnten. Was meinen Sie?
Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Kreuzfahrten gebucht. Als er sich während der Reise testen ließ, war der Schreck groß, denn das Ergebnis war positiv. Daraufhin brachte die Reederei ihn in eine separate Kabine zur Isolation, während seine Ehefrau in der gebuchten Kabine blieb. Doch nur wenige Tage später wurde auch sie positiv getestet. Beide waren also schnell wieder vereint – das jedoch, ohne große Teile der Reise wie geplant nutzen zu können. Der Mann verlangte deshalb einen Teil des Reisepreises zurück.
Bereits die Vorinstanzen wiesen seine Forderung ab, und auch vor dem höchsten Gericht, dem BGH, hatte er keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass kein Reisemangel vorlag. Zwar konnten Leistungen nicht erbracht werden – wie etwa Ausflüge oder Freizeitangebote -, doch dafür lag die Ursache schlichtweg in der gesundheitlichen Situation der Reisenden selbst. Wenn jemand krank ist und deshalb nicht an Programmpunkten teilnehmen kann, fällt das grundsätzlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen vorsorglich Maßnahmen ergreift, um andere zu schützen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich von Behörden angeordnet wurden. Die Isolation wurde hier als angemessene Schutzmaßnahme angesehen. Auch ein Anspruch darauf, über eine frühere Abreise informiert zu werden, bestand nicht. Der BGH sah daher keine besondere Notlage, in der die Reisenden zwingend auf Hilfe angewiesen gewesen wären. Sie hätten selbst entscheiden können, das Schiff zu verlassen.
Hinweis: Krankheit während einer Reise führt nicht automatisch zu Ansprüchen gegen den Veranstalter. Entscheidend ist, wo die Ursache für die Einschränkung liegt. Schutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz gelten meist nicht als Reisemangel.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25
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(aus: Ausgabe 06/2026)
