Beim Ausweichen gestürzt: Halter freilaufender Hunde haften auch nach Unfällen ohne Körperkontakt
Um allen das öffentliche Leben so einfach wie möglich zu gestalten, gehört auch die Anleinpflicht für Hunde zu den Kompromissen, die alle Sicht- und Lebensweisen zu berücksichtigen versucht. Und wer meint, der eigene Hund sei zu klein, um sich vor ihm fürchten zu müssen, dem sei dieser Fall ans Herz gelegt. Hier befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem Unfall, bei dem eine Schwangere durch einen freilaufenden Hund zu Fall kam.
Die hochschwangere Frau ging in einem Park spazieren. In dem galt, was in der Mehrheit aller Grünlanlagen gilt: Hunde müssen angeleint werden. Dennoch lief eine kleine Version eines „Der-tut-nichts“ unangeleint und somit autark auf sie zu. Aus Angst wich die Frau mehrere Meter zurück, verlor dabei das Gleichgewicht und stürzte. Dabei erlitt sie neben Verletzungen große Sorge um ihr ungeborenes Kind. Später gab sie an, zusätzlich weitere Beschwerden davongetragen zu haben und weiterhin in Behandlung zu sein. Daher verlangte sie nun auch Schmerzensgeld sowie Ersatz für entstandene Kosten und mögliche zukünftige Schäden.
In der ersten Instanz erhielt die Klägerin nur einen geringen Betrag. Das OLG bewertete den Fall jedoch anders und sprach der Geschädigten deutlich mehr Geld zu. Es stellte fest, dass der Hundehalter gegen eine klare Regel verstoßen hatte, da im Park Leinenpflicht galt. Diese Vorschrift diene dem Schutz aller Besucher. Der Sturz wurde als typische Folge angesehen, wenn jemand aus Angst vor einem freilaufenden Hund zurückweicht. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Hund tatsächlich harmlos war oder „nur spielen“ wollte. Entscheidend war vielmehr, dass die Situation aus Sicht der Betroffenen bedrohlich wirkte. Ein eigenes Fehlverhalten wurde ihr nicht angelastet, da niemand in einer solchen Lage erst prüfen müsse, ob ein Tier gefährlich ist oder eben nicht. Zudem wurde klargestellt, dass der Verursacher auch dann haftet, wenn jemand besonders empfindlich reagiert.
Hinweis: Wer gegen die Leinenpflicht verstößt, trägt ein hohes Risiko für Schäden. Auch indirekte Folgen wie Stürze können ersetzt werden. Die Einschätzung der Situation erfolgt aus Sicht der betroffenen Person.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 13.02.2025 – 13 U 1961/24
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 06/2026)
