Teurer Formfehler: Auf Blankopapier gedrucktes Arbeitszeugnis kann Zwangsgeld nach sich ziehen
Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hatte sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen ein Arbeitszeugnis erfüllen muss, damit es als korrekt gilt. Dabei ging es nicht nur um den Inhalt, sondern auch um die äußere Form. Ob bereits formale Fehler dazu führen können, dass ein Zeugnis rechtlich nicht als ordnungsgemäß gilt, lesen Sie hier.
Ausgangspunkt war eine Vereinbarung zwischen einer ehemaligen Beschäftigten und einem Unternehmen. Im Rahmen eines Vergleichs hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Bewertung „sehr gut“ auszustellen. Außerdem durfte die ehemalige Mitarbeiterin dafür selbst einen Textvorschlag einreichen. Das Unternehmen erstellte daraufhin ein Zeugnis, druckte dieses jedoch auf einem einfachen Blatt ohne Firmenbriefkopf und ohne vollständige Unternehmensangaben aus. Die Frau war damit nicht einverstanden und setzte die Zwangsvollstreckung durch, um ein korrektes Zeugnis zu erhalten, und beantragte ein Zwangsgeld, weil sie das ausgestellte Dokument als unvollständig ansah. Das Unternehmen hielt dagegen und behauptete später, ein ordnungsgemäßes Zeugnis erstellt zu haben, was die ehemalige Mitarbeiterin hingegen bestritt.
Das LAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und hielt das Zwangsgeld für gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts musste das Arbeitszeugnis bestimmten formalen Mindestanforderungen entsprechen. Dazu gehörte insbesondere ein vollständiger Briefkopf mit Namen und Anschrift des Unternehmens. Wenn ein Arbeitgeber im Geschäftsverkehr normalerweise eigenes Firmenpapier nutzt, muss auch das Zeugnis darauf erstellt werden. Ein einfaches Blatt ohne diese Merkmale reicht nicht aus. Hier konnte das Unternehmen zudem nicht nachweisen, ein korrektes Zeugnis tatsächlich übergeben oder zur Abholung bereitgestellt zu haben. Damit zeigt das LAG deutlich, dass nicht nur der Inhalt eines Arbeitszeugnisses wichtig ist, sondern auch seine äußere Gestaltung.
Hinweis: Ein Arbeitszeugnis muss inhaltlich richtig und formal vollständig sein. Fehlt der Firmenbriefkopf oder wird kein übliches Geschäftspapier verwendet, kann das Zeugnis unwirksam sein. In solchen Fällen drohen Zwangsgelder und weitere rechtliche Schritte.
Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 19.02.2026 – 9 Ta 319/25
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(aus: Ausgabe 06/2026)
